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Gegenwärtig werden viele Vereine vom Bundesanzeiger-Verlag angeschrieben und Gebühren für die Eintragung ins Transparenzregister eingefordert. Diese Gebühren müssen bezahlt werden. Hierbei bitte genau prüfen, ob die Zahlungsanforderung tatsächlich vom Bundesanzeiger-Verlag kommt, denn leider haben sich auch Betrüger/innen der Sache angenommen und fordern z.B. unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ per E-Mail Gebühren für das Transparenzregister ein. Bitte auf solche E-Mails oder Briefe nicht reagieren und auf keinen Fall Zahlungen leisten. Seit dem Jahr 2017 gibt es im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche das Transparenzregister. Grundlage dafür ist das Geldwäschegesetz. Nach § 20 Abs. 2 Seite 1 Nr. 4  ist es nicht erforderlich, dass der Verein auch zusätzlich im Transparenz-register anzumelden ist. Grund hierfür ist, dass die erforderlichen Daten des e.V. und des Vorstandes für das Transparenzregister elektronisch im Vereinsregister abrufbar sind und von dort überspielt werden können, ohne dass dies ein Verein erfährt. Natürlich ist hierfür Voraussetzung, dass dem Vereinsregister die aktuellen Daten der Vereine vorliegen. Ich bitte, dies zu prüfen und ggf. nachzumelden. Der e.V. wird also automatisch im Transparenzregister geführt. Dafür erhebt allerdings nach § 24 Abs. 1 GwG die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinen nach § 20 GwG für diese Eintragung Gebühren. Grundlage für die Gebühren des Transparenzregisters ist die Transparenzregister-Gebührenverordnung, die zum 08.01.2020 geändert wurde. Danach beträgt die jährliche Gebühr ab dem Jahr 2020 4,80 EUR. Als gemeinnütziger Verein kann man sich von dieser Gebühr befreien lassen. Der Verein wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich. Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes kann nur über die Homepage des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) auf elektronischem Weg erfolgen. Hierfür ist eine Registrierung und danach eine erweiterte Registrierung erforderlich.

Alle Mitgliedsvereine erhalten eine Handlungsempfehlung zur Regisitrierung des Vereins auf der Homepage des Transparenzregisters von der Basisregistrierung über die erweiterte Registrierung (hier als Vorlage die erweiterte Registrierung des LAV mit Nutzung der entsprechenden Dateneingabemaske bis hin zum entsprechenden Antrag § 24 Pkt. 1 Satz 2 GwG auf Gebührenbefreiung) zugeschickt. Dem Antrag auf Gebührenbefreiung müssen folgende Unterlagen elektronisch beigefügt werden:

1. aktueller Vereinsregisterauszug mit Namen und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen     Vorstands mit Vertretungsbefugnis.

2. Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild.

3. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Axel Pipping, Geschäftsführer des LAV